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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 13 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Anlagen in Investmentfonds
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Anlagen eines Instituts in Sondervermögen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft ist für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG das Sondervermögen als Kreditnehmer anzusehen (Basisansatz). Das Institut kann sich statt des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, nachdem es das Sondervermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluß in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Sondervermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zurechnet. Das Wahlrecht nach Satz 2 setzt voraus, daß
- 1.
- die Kapitalanlagegesellschaft die aktuelle Zusammensetzung des Sondervermögens für das Institut auf Abruf bereithält und
- 2.
- das Institut sich zeitnah über die aktuelle Fondszusammensetzung durch die Kapitalanlagegesellschaft informieren läßt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Sondervermögen vom Alternativansatz ausschließen, wenn es die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sieht, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. Es kann das Institut vom Alternativansatz insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
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Zitierungen von § 13 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 GroMiKV Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
... solange der Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet; § 13 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Solange das Institut von dem Wahlrecht nach § ... macht, braucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes nur die Monatsultima (§ 13 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) zu ...
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