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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 14 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer,
- 1.
- die durch einen Dritten in einer Weise garantiert werden, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist, oder
- 2.
- für die eine Sicherheit bestellt worden ist, die das Institut materiell so stellt, als ob der Schuldner aus der Sicherheit die Rückführung des Kredits direkt schuldete,
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