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§ 15 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen



(1) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, reichen jeweils eine Ausfertigung der nach dieser Verordnung einzureichenden Anzeigen dem Prüfungsverband oder Verband ein. Die Prüfungsverbände und Verbände reichen ihre Stellungnahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, zu den Anzeigen in dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut jeweils zuständigen Landeszentralbank ein.

(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die AKA Ausfuhrkredit-GmbH und die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung einzureichenden Anzeigen bei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(3) Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25, 30, 45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25, 30, 45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1 bis 3 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.



 

Zitierungen von § 15 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 40 GroMiKV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 31.12.2010)
... 75 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15 , 30, 45 und 50 und die Anlagen 1 und 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. ...