Mit 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach §
4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
- 1.
- Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind,
- 2.
- Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu drei Jahren an inländische Kreditinstitute oder an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,
- 3.
- vorbehaltlich einer Einzelfallregelung nach § 16 Abs. 3, Kredite mit Restlaufzeiten bis zu drei Jahren an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,
- 4.
- Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben,
- 5.
- Kredite an kommunale Zweckverbände.