Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach §
4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
- 1.
- Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über drei Jahren von inländischen Kreditinstituten oder von Einlagenkreditinstituten oder qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern
- a)
- für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird und
- b)
- sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind,
- 2.
- die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind.