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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 19 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 19 Kredite an die Europäische Investitionsbank oder eine multilaterale Entwicklungsbank



Kredite an die Europäische Investitionsbank oder eine multilaterale Entwicklungsbank sind mit den für die Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone A geltenden Anrechnungssätzen zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 19 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
... der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in ... Gesamtposition (ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Vomhundertsatz der ...