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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 20 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüberschuß gesichert werden.
(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Schuldverschreibungen,
- a)
- die unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und
- b)
- für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird,
- 2.
- Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind.
- 1.
- durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts oder
- 2.
- durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG bildet.
(3) Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden. Der Marktwertüberschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu besichernden Kreditbetrag übersteigt. Er beläuft sich auf
- 1.
- 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen
- a)
- von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der Zone A,
- b)
- von qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Land der Zone A,
- c)
- von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
- d)
- der Europäischen Investitionsbank,
- e)
- multilateraler Entwicklungsbanken,
- 2.
- 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,
- 3.
- 150 vom Hundert bei Aktien.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Anwendung feststellt.
Zitierungen von § 20 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
... der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die ... (ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Vomhundertsatz der ...
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