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§ 20 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen



(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüberschuß gesichert werden.

(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Schuldverschreibungen,

a)
die unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und

b)
für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird,

2.
Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind.

Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere, die begeben worden sind

1.
durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts oder

2.
durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG bildet.

(3) Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden. Der Marktwertüberschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu besichernden Kreditbetrag übersteigt. Er beläuft sich auf

1.
50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen

a)
von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der Zone A,

b)
von qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Land der Zone A,

c)
von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,

d)
der Europäischen Investitionsbank,

e)
multilateraler Entwicklungsbanken,

sofern die zu sichernden Kredite eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Jahren haben,

2.
100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,

3.
150 vom Hundert bei Aktien.

(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Anwendung feststellt.



 

Zitierungen von § 20 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
... der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die ... (ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Vomhundertsatz der ...