(1) Über die Bestimmung des §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
KWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüberschuß gesichert werden.
(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Schuldverschreibungen,
- a)
- die unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und
- b)
- für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird,
- 2.
- Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind.
Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere, die begeben worden sind
- 1.
- durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts oder
- 2.
- durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG bildet.
(3) Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden. Der Marktwertüberschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu besichernden Kreditbetrag übersteigt. Er beläuft sich auf
- 1.
- 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen
- a)
- von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der Zone A,
- b)
- von qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Land der Zone A,
- c)
- von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
- d)
- der Europäischen Investitionsbank,
- e)
- multilateraler Entwicklungsbanken,
sofern die zu sichernden Kredite eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Jahren haben,
- 2.
- 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,
- 3.
- 150 vom Hundert bei Aktien.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Anwendung feststellt.