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§ 21 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 21 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte



(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist zu bilden aus

1.
den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und

2.
den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.

(2) Bemessungsgrundlage ist bei den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes. Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 21 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
... aus den Optionsgeschäften zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. § 21 Abs. 2 ist ...