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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 25 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluß nach Maßgabe des Vordrucks gemäß Anlage 3 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
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Zitierungen von § 25 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 GroMiKV Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
... einzureichen. (3) Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25 , 30, 45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im papierlosen Einreichungsverfahren zur ... kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25 , 30, 45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1 bis 3 abgewichen werden, soweit ...
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