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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 26 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 Ausnahmen von den Beschlußfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen oder durch die Änderung von Positionen des Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.
Zitierungen von § 26 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 GroMiKV Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten
... die Beschlußfassungspflichten nach § 13a Abs. 2 KWG gelten die §§ 26 bis 28 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6642/a94570.htm