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§ 26 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 Ausnahmen von den Beschlußfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG



Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen oder durch die Änderung von Positionen des Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.



 

Zitierungen von § 26 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 GroMiKV Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten
... die Beschlußfassungspflichten nach § 13a Abs. 2 KWG gelten die §§ 26 bis 28 ...