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§ 28 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28 Beschlußfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze



Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).



 

Zitierungen von § 28 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 GroMiKV Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten
... die Beschlußfassungspflichten nach § 13a Abs. 2 KWG gelten die §§ 26 bis 28  ...