Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 29 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 29 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften



Das Bundesaufsichtsamt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haftendem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KWG nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen.

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