(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluß zu berechnen. Großkredite, die nach §
13 Abs. 1 Satz 1
KWG, auch unter Berücksichtigung von §
20 Abs. 2
KWG, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, daß seine Großkredite jeweils nicht 80 vom Hundert der Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einreicht, aufsichtlich festlegt. Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Gegenanzeige in dreifacher Ausfertigung einreicht.
§ 36 GroMiKV Tägliche Bewertung, Bewertungsrichtlinien ... Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist sinngemäß, § 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) ... seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist sinngemäß, § 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) Für Positionen des Handelsbuchs, deren ...