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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 36 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 36 Tägliche Bewertung, Bewertungsrichtlinien



(1) Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluß die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist sinngemäß, § 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Für Positionen des Handelsbuchs, deren Preise nicht unmittelbar im Markt ermittelt werden, sondern auf der Grundlage von Marktdaten durch das Institut errechnet werden, hat die Bewertung nach Absatz 1 nach institutsintern schriftlich festgelegten Richtlinien auf der Grundlage von aktuellen Marktparametern und nach allgemein gebräuchlichen wissenschaftlichen Verfahren zu erfolgen, die eine angemessene und einheitliche Bewertung gewährleisten. Soweit aktuelle Marktparameter nicht verfügbar oder allgemein gebräuchliche wissenschaftliche Verfahren nicht entwickelt worden sind, sind die Richtlinien und eventuelle Änderungen dem Bundesaufsichtsamt über die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank zur Genehmigung vorzulegen; bis zu einer Beanstandung durch das Bundesaufsichtsamt gilt die Genehmigung als erteilt.