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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 37 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 37 Handelsbuch-Gesamtposition
§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus
- 1.
- der emittentenbezogenen Nettokaufposition (§ 38),
- 2.
- dem Kreditäquivalenzbetrag der Swap-Geschäfte und sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7 und 8),
- 3.
- dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39),
- 4.
- dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko (§ 40),
- 5.
- dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte (§ 41) und
- 6.
- den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 fallen.
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Zitierungen von § 37 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 GroMiKV Emittentenbezogene Nettokaufposition
... Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 37 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen ...
§ 39 GroMiKV Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
... Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des § 37 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft, das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt ...
§ 40 GroMiKV Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
... Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von ...
§ 41 GroMiKV Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
... Kreditbetrag nach § 37 Nr. 5 bemißt sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 9 und 10. § 10 ist mit ...
§ 42 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
... Tabelle 4 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 37 Nr. 1 in instrumentspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der ... v.H. 7 Handelsbuchteilpositionen des § 37 Nr 2 bis 6 8 v.H. Tabelle 4 ...
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