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§ 38 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 38 Emittentenbezogene Nettokaufposition



(1) Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 37 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen Verkaufsposition. Die emittentenbezogene Kaufposition ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des Emittenten,

1.
die das Institut in seinen Bestand genommen hat,

2.
die es auf Kassa oder Termin gekauft hat,

3.
für die es im Rahmen der Plazierung einer Emission das Absatzrisiko übernommen hat oder

4.
für die es Verkaufsoptionen geschrieben hat.

Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Marktpreis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten,

1.
die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten verkauft hat,

2.
für die im Rahmen der Plazierung einer Emission dem Institut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos zugesagt hat oder

3.
für die das Institut von einem Dritten die Verkaufsoption erworben hat.

(2) Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichtigen; es hat diese Wahl für alle Kreditnehmer einheitlich auszuüben. Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrundeliegenden Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes wieder lösen. Die Regelung gilt für andere Indizes, auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.

(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das Plazierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Übernahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu 10 vom Hundert, am zweiten und dritten Geschäftstag zu 25 vom Hundert, am vierten Geschäftstag zu 50 vom Hundert, am fünften Geschäftstag zu 75 vom Hundert, und erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie bezieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Übernahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.

 
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Zitierungen von § 38 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition
... besteht aus 1. der emittentenbezogenen Nettokaufposition (§ 38 ), 2. dem Kreditäquivalenzbetrag der Swap-Geschäfte und sonstigen ...