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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 40 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 40 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko



(1) Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von Handelsbuchgeschäften erbracht hat; sofern die Vorleistung nicht in deutscher Währung erfolgt ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen. Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen, sofern die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist.

(2) § 20 Abs. 1 KWG ist nicht anzuwenden. Bei grenzüberschreitenden Wechselkurs- oder Wertpapiergeschäften besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist.



 

Zitierungen von § 40 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition
... (§ 39), 4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko (§ 40 ), 5. dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und ...