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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 41 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 41 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Kreditbetrag nach § 37 Nr. 5 bemißt sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 9 und 10. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer individuellen Zwecksetzung dem Handelsbuch zuzurechnen sind, wenn der Rahmenvertrag sowohl Wertpapierpensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte des Anlagebuchs als auch solche des Handelsbuchs erfaßt.
Zitierungen von § 41 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition
... dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte (§ 41 ) und 6. den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, Provisionen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6642/a94585.htm