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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 42 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 42 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen.
(2) Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 3, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 4 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 37 Nr. 1 in instrumentspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 3 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 3 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der Tabelle 4 aufgeführten Faktoren. Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach der Tabelle 4 Zeilen 2 bis 7 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2 (Tabelle 4 Zeile 1); das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müßte, umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuß der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen.
Tabelle 3
Zeile | Kategorie | Laufzeit | Anrechnungs- faktor |
1 | Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der amtlichen Kursfestsetzung auf täglicher Basis unterliegen | 0 bis 6 Monate | 0,25 v.H. |
2 | über 6 bis 24 Monate | 1 v.H. | |
3 | über 24 Monate | 1,6 v.H. | |
4 | Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen Index einbezogen sind | 2 v.H. | |
5 | Sonstige Aktien | 4 v.H. | |
6 | Sonstige Schuldtitel | 8 v.H. | |
7 | Handelsbuchteilpositionen des § 37 Nr 2 bis 6 | 8 v.H. |
Tabelle 4
Zeile | Dauer der Überschreitung | kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Vomhundertsatz der Eigenmittel | Faktor |
1 | bis zu 10 Tage | 2 | |
2 | über 10 Tage | bis zu 40 *) | 2 |
3 | über 40 bis zu 60 | 3 | |
4 | über 60 bis zu 80 | 4 | |
5 | über 80 bis zu 100 | 5 | |
6 | über 100 bis zu 250 | 6 | |
7 | über 250 | 9 |
- *)
- Die Kategorie ist prinzipiell auch schon vor dem 31. Dezember 1998 anwendbar. Falls der Kreditnehmer jedoch kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG ist, wird diese Kategorie erst nach dem 31. Dezember 1998 mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen des § 64d KWG relevant.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. Bei unerlaubten Überschreitungen kann es höhere Unterlegungssätze festsetzen.
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