Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 43 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 43 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 KWG



Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Überschreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann das Bundesaufsichtsamt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann es niedrigere Unterlegungssätze festsetzen. Satz 1 Teilsatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG überschreitet.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed