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§ 45 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 45 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG



Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG, ist § 30 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 anzuwenden.



 

Zitierungen von § 45 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GroMiKV Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
...  (3) Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25, 30, 45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im papierlosen Einreichungsverfahren zur ... in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25, 30, 45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1 bis 3 abgewichen werden, soweit es ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 40 GroMiKV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 31.12.2010)
... Anlagen 4 bis 7 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15, 30, 45 und 50 und die Anlagen 1 und 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. ...