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Abschnitt 3 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Sondervorschriften für Millionenkredite

§ 49 Erweiterung des Katalogs des § 20 Abs. 6 KWG



Für die Zwecke des § 14 KWG sind über § 20 Abs. 6 KWG hinaus nicht als Kredite zu berücksichtigen

1.
Verfügungen über "Eingang vorbehalten" gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren,

2.
Kreditzusagen,

3.
Kredite an Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet.


§ 50 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG



(1) Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1 KWG ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluß maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt. Meldestichtage im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvordruck gemäß Anlage 1 der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu benutzen. Gelten nach § 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck zu verwenden. In die Betragszeilen sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluß in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge einzusetzen.

(3) Die Landeszentralbanken übersenden den beteiligten Instituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden; für jedes gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG erhalten die beteiligten Institute eine gesonderte vorbereitete Anzeige. Einzelanzeigen sind für solche Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an einen in der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer nicht mehr anzuzeigen, so sind die entsprechenden Betragszeilen in der vorbereiteten Anzeige zu streichen. Bei Änderungen des Namens/der Firma, des Wohnsitzes/Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweiges oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 2 Einzelanzeigen einzureichen, in denen in dem Feld "Erläuterungen" auf die eingetretenen Änderungen mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung hinzuweisen ist. Änderungen von bestehenden Kreditnehmereinheiten sind zu begründen. Auf dem vorletzten Blatt der vorbereiteten Anzeige sind die Stückzahl und die Summe der in der vorbereiteten Anzeige angezeigten Kredite aufzuführen. Danach sind die Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite anzugeben. Auf dem Schlußblatt ist eine Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, aufgegliedert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden. Das Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(4) Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vorbereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(5) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, daß ein Institut den Kredit gewährt und ein anderes Institut den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat

1.
das kreditgebende Institut den Kredit je nach Art in Feldnummer 120 oder 130 sowie gegebenenfalls in der entsprechenden Darunter-Position des Vordrucks anzuzeigen und in Satzart 7 die Kreditgeber-Nummer oder, wenn diese nicht bekannt ist, den Namen des anderen anzeigepflichtigen Instituts sowie die Höhe des gesicherten Betrags zu vermerken,

2.
das den Kredit sichernde Institut die Gewährleistung, Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung in der Feldnummer 130 und in der entsprechenden Darunter-Position des Vordrucks (Feldnummer 150 oder 160) sowie in Satzart 6 des Vordrucks anzuzeigen.

Zusätzlich ist in Satzart 6 die Kreditgeber-Nummer oder, wenn diese nicht bekannt ist, der Name des anderen Instituts zu vermerken. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise beteiligt sind.

(6) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, in Satzart 7 des Vordrucks die Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Die anderen beteiligten Institute nennen in Satzart 6 den Namen des Konsortialführers sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit.

(7) Werden bei einem Gemeinschaftskredit die Kreditmittel auch von den einzelnen beteiligten Instituten zur Verfügung gestellt oder ist bei einem Konsortial-Avalkredit die Haftung des Konsortialführers gegenüber dem Gläubiger auf seinen Anteil an dem Kredit beschränkt, so zeigt jedes der beteiligten Institute den eigenen Anteil an. Bei der Erstanzeige vermerkt der Konsortialführer in dem Feld "Erläuterungen" unter Nennung des Kreditgesamtbetrags und der Konsorten, daß es sich um einen Gemeinschaftskredit handelt; die Konsorten geben in dem Feld "Erläuterungen" an, daß es sich um einen Gemeinschaftskredit handelt, und vermerken dort außerdem den Kreditgesamtbetrag und den Namen des Konsortialführers.

(8) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Satz 1 KWG an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.