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Zitierungen von § 7 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GroMiKV Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
... Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte nach Maßgabe des § 7 ermäßigt anrechnen, wenn es 1. mit seinem Vertragspartner in ... beweisen kann, 4. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrags und ... Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen ... hat. Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten ...
§ 10a GroMiKV Anrechnungsmäßige Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-Geschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte
... bemißt sich der Betrag der gesicherten Verbindlichkeit nach dem sich auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 ergebenden potentiellen Eindeckungsaufwand. (3) Eine ...
§ 21 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
... Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind nicht ...
§ 37 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition
... oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7 und 8), 3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39), ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 53 PrüfbV Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)
... oder Wertpapierpensionsgeschäften von dem Anrechnungsverfahren nach den §§ 7 , 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) ...
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