(1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb Untersuchungen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I Abschnitt II der
Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Alle acht Wochen führt die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle der vom Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden Untersuchung eine amtliche Untersuchung auf Salmonellen durch.
(2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 11 HühnSalmV Ordnungswidrigkeiten ... 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen lässt, 2. ... lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Abs. 2 Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. ...
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816