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§ 4 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Mitteilungspflicht



(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 3 den Verdacht auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Dieselbe Pflicht hat auch, wer in Vertretung des Inhabers den Zuchtbetrieb oder die Brüterei leitet, sowie der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf Salmonellen befasst worden ist.



 

Zitierungen von § 4 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HühnSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HühnSalmV Amtliche Untersuchung
... Mitteilung des Verdachts auf Salmonelleninfektion nach § 4 ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Hühner aller ...
§ 9 HühnSalmV Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum ...
§ 11 HühnSalmV Ordnungswidrigkeiten
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 4 einen Infektionsverdacht nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4.  ...