(1) Ergeben die Untersuchungen nach §
3 den Verdacht auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Dieselbe Pflicht hat auch, wer in Vertretung des Inhabers den Zuchtbetrieb oder die Brüterei leitet, sowie der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf Salmonellen befasst worden ist.