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§ 5 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Amtliche Untersuchung



Bei Mitteilung des Verdachts auf Salmonelleninfektion nach § 4 ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Hühner aller betroffenen Betriebsabteilungen nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung an.

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Zitierungen von § 5 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HühnSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HühnSalmV Maßnahmen nach amtlicher Feststellung
... Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersuchungen nach § 5 eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender ...
§ 9 HühnSalmV Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Anlage 1 GFlHV (zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)
... der Ergebnisse von Untersuchungen auf Salmonellen gemäß den §§ 3 und 5 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770) in der jeweils ...