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§ 6 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Maßnahmen nach amtlicher Feststellung



(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersuchungen nach § 5 eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender Maßgabe der Sperre: Aus dem Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus einer betroffenen Betriebsabteilung dürfen nur verbracht werden

1.
Hühner

a)
zu diagnostischen Zwecken,

b)
nach ihrer Impfung oder anderweitigen Behandlung zum Zwecke der Umstallung in eine andere gereinigte und desinfizierte Betriebsabteilung desselben Betriebes,

c)
zur Schlachtung gemäß den Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder

d)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung;

2.
unbebrütete Eier

a)
zur Hitzebehandlung in einen nach der Eiprodukte-Verordnung zugelassenen Vorbehandlungsbetrieb, durch die die Einhaltung der in Anlage 2 Abschnitt I der Eiprodukte-Verordnung festgelegten Normen gewährleistet wird, oder

b)
zur unschädlichen Beseitigung.

(2) Die zuständige Behörde kann, wenn Belange der Seuchenbekämpfung dies erfordern, die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Hühner der betroffenen Betriebsabteilungen eines Zuchtbetriebes anordnen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist. Sie kann aus diesem Grund auch die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier aus der betroffenen Betriebsabteilung anordnen.

(3) Die als Bruteier gekennzeichneten Eier und die ausgebrüteten Küken einer Brüterei, die aus einer betroffenen Betriebsabteilung eines Zuchtbetriebes stammen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, sind unschädlich zu beseitigen.

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Zitierungen von § 6 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HühnSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HühnSalmV Aufhebung der Schutzmaßregeln
... oder anderweitiger Behandlung der Hühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium durch zweimalige ...
§ 9 HühnSalmV Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum ...
§ 10 HühnSalmV Behördliche Überwachung, Mitteilungen der Länder (vom 08.11.2006)
... in denen eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, und über die nach § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die Bestandsgröße der betroffenen Betriebe ...
§ 11 HühnSalmV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im ... nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier verbringt, 5. entgegen ... 1 Hühner oder unbebrütete Eier verbringt, 5. entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht beseitigt, 6. einer Vorschrift des ...