(1) Nach Entfernung der Hühner und der Eier aus den betroffenen Betriebsabteilungen muss der Besitzer die Stallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.