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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2009 aufgehoben
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§ 8 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die Salmonelleninfektion erloschen ist.
(2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn
- 1.
- alle Hühner und unbebrüteten Eier aus den betroffenen Betriebsabteilungen sowie die betroffenen Bruteier aus Brütereien entfernt worden und
- 2.
- die Reinigung und Desinfektion dieser Betriebsabteilungen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und die Schadnagerbekämpfung durchgeführt worden sind oder
- 3.
- nach Impfung oder anderweitiger Behandlung der Hühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium durch zweimalige amtliche Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG im Abstand von zwei Wochen nicht mehr nachgewiesen worden sind. Die erste Untersuchung ist frühestens nach Ablauf der Wartezeit durchzuführen.
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Zitierungen von § 8 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HühnSalmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 HühnSalmV Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6644/a94610.htm