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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2009 aufgehoben
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§ 9 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt werden.
(2) Impfungen gegen Salmonella gallinarum pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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Zitierungen von § 9 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HühnSalmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HühnSalmV Ordnungswidrigkeiten
... vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des ... oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 ...
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