Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 9 Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum



(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt werden.

(2) Impfungen gegen Salmonella gallinarum pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HühnSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HühnSalmV Ordnungswidrigkeiten
... vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des ... oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 ...