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§ 10 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10 Behördliche Überwachung, Mitteilungen der Länder



(1) Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige Behörde regelmäßig die Zuchtbetriebe und Brütereien.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres einen Bericht über die Zahl der Zuchtbetriebe und Brütereien, in denen eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, und über die nach § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die Bestandsgröße der betroffenen Betriebe und über die festgestellten Salmonella-Typen.





 

Frühere Fassungen von § 10 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 413 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HühnSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 413 9. ZustAnpV Hühner-Salmonellen-Verordnung
...  In § 10 Abs. 2 der Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 ...