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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2009 aufgehoben
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§ 11 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen lässt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Abs. 2 Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 4 einen Infektionsverdacht nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier verbringt,
- 5.
- entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht beseitigt,
- 6.
- einer Vorschrift des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt oder
- 7.
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 impft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6644/a94613.htm