(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach §
2 Abs. 3 oder §
6 Abs. 2, auch in Verbindung mit §
9 Abs. 1, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen lässt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Abs. 2 Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 4 einen Infektionsverdacht nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier verbringt,
- 5.
- entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht beseitigt,
- 6.
- einer Vorschrift des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt oder
- 7.
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 impft.