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§ 11 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen lässt,

2.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Abs. 2 Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 4 einen Infektionsverdacht nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

4.
entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier verbringt,

5.
entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht beseitigt,

6.
einer Vorschrift des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt oder

7.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 impft.