Tools:
Update via:
§ 9 - Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
G. v. 31.07.1974 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 04.08.1974; FNA: 827-13 Organisationsrecht
|
Geltung ab 04.08.1974; FNA: 827-13 Organisationsrecht
|
§ 9
Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 444 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 9 ZVALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 444 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 4c Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 249 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ZVALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZVALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4c ArbFlexiG Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
... Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: § 9 Durch Verwaltungsvereinbarung kann ... ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: § 9 Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Spitzenverband der ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 249 9. ZustAnpV Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
... In den §§ 8, 9 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 444 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
... In den §§ 8 und 9 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6645/a94627.htm