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§ 11 - Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
G. v. 31.07.1974 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 04.08.1974; FNA: 827-13 Organisationsrecht
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Geltung ab 04.08.1974; FNA: 827-13 Organisationsrecht
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§ 11
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sowie ihren Witwen und Witwern auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu den Altersrenten, den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, den Renten wegen Erwerbsminderung oder den Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährleistet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht; landwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, können hiervon ausgenommen sein.
Zitierungen von § 11 ZVALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZVALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 ZVALG (vom 01.01.2017)
... bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11 ) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für ...
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