Tools:
Update via:
Änderung § 6 ZVALG vom 25.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 ZVALG und Änderungshistorie des ZVALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 ZVALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 6 ZVALG n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 16 Abs. 4a G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. | (Text neue Fassung) Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6645/al0-41687.htm