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Synopse aller Änderungen des ZVALG am 05.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. November 2008 durch Artikel 10b des UVMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZVALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10b G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer

a) aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält,

b) in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) am 1. Juli 1995 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

(Text neue Fassung)

c) am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:

a) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge

aa) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden,

bb) von einem Träger der Rehabilitation gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,

wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist,

b) Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist,

c) Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.

(2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.

(2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn

a) der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Ausgleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen gewesen wäre,

b) die Witwe oder der Witwer eine große Witwen- oder Witwerrente erhält und

c) die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers geschlossen worden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen,

1. die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung erworben haben oder für die der Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten ist,

2. denen Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusteht,

3. denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhelohn zusteht,

4. die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14


vorherige Änderung

(1) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für den verheirateten Berechtigten 62 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten. Treffen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt, und zwar, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die höchste.



(1) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für den verheirateten Berechtigten 80 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten. Treffen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt, und zwar, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die höchste.

(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichsleistung wird bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt; bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebundenheit bestanden hätte. Besteht Anspruch auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, beträgt die Kürzung der monatlichen Ausgleichsleistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten Berechtigten haben, mindestens 1,30 Euro für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses Betrages.