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§ 1 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch
- a)
- virologische Untersuchung oder
- b)
- serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6647/a94641.htm