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§ 6 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- 1.
- Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
- 2.
- Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlossenen Ställen absondern.
- 3.
- Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
- 4.
- Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
- 5.
- Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulässig.
- 6.
- Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- 7.
- Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- 8.
- Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.
- 9.
- Der Besitzer muss die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
- 10.
- Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
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Zitierungen von § 6 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VSchwKrSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSchwKrSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 VSchwKrSchV Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
... vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen. (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer ...
§ 15 VSchwKrSchV (vom 01.05.2014)
... 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz ... 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 4, ... § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht richtig absondert, 5. entgegen § 4 ... Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, ... § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht ... § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein ... Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder einen Gegenstand verbringt, 11. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 12. entgegen § ... Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 12. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 13. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz ... 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 4, ... § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht richtig absondert, 5. entgegen § 4 ... Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, ... § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht ... § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein ... Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder einen Gegenstand verbringt, 11. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 12. entgegen ... 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 12. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 13. entgegen ...
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