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§ 13 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.
(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,
- 1.
- ordnet die zuständige Behörde unverzüglich
- a)
- die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und verdächtigen Schweine und die Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte befindlichen Schweine sowie
- b)
- die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile, die Träger des Seuchenerregers sein können,
- 2.
- sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren;
- 3.
- dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.
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Zitierungen von § 13 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VSchwKrSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSchwKrSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 VSchwKrSchV (vom 01.05.2014)
... Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ... 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt, 9. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ... 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt, 9. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz ...
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