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Änderung § 9 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit vom 11.07.2007
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Sperrbezirk | |
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. (2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: | |
(Text alte Fassung) 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Sperrbezirk" gut sichtbar an. | (Text neue Fassung) 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Vesikuläre Schweinekrankheit - Sperrbezirk' gut sichtbar an. |
2. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. 3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann und b) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet und in verplombten Fahrzeugen befördert werden. In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten. | |
4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stempeln, dass erkennbar ist, dass es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben verarbeitet werden. | 4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit a) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist, b) sichergestellt ist, dass das Fleisch aa) getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und bb) nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind. Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist. |
5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schlachtschweinen, die von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof geschlachtet werden sollen, genehmigen. 6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden. | |
(3) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen. | (3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit 1. die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und 2. ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können. Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend. (4) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen. |
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