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Änderung § 15 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit vom 11.07.2007
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder | (Text neue Fassung) 1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder |
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder § 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Schwein nicht absondert, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort betritt, 4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht beseitigt, 6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Nr. 3 über das Verbringen der dort genannten Tiere oder Gegenstände zuwiderhandelt, 7. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewahrung zuwiderhandelt, 8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt, 9. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert, | |
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, | 11. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnagerbekämpfung durchführt. |
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