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Änderung § 37 BRAO vom 01.08.2021

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§§ 37 bis 42 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 37 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 37 bis 42 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 37 Ersetzung der Schriftform


vorherige Änderung

 


1 Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3 Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.

(heute geltende Fassung)