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Änderung § 86 BRAO vom 01.08.2021
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§ 86 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 86 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 Einladung und Einberufungsfrist | |
(Text alte Fassung) (1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind. (2) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. (3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen. | (Text neue Fassung) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden. |
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