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Änderung § 86 BRAO vom 01.08.2021
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§ 86 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 86 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 Einladung und Einberufungsfrist | |
(Text alte Fassung) (1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind. (2) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. (3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen. | (Text neue Fassung) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. 2 Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden. |
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