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Änderung § 161 BRAO vom 01.08.2021
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§ 161 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 161 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 161 Bestellung eines Vertreters | (Text neue Fassung)§ 161 Bestellung einer Vertretung |
(1) 1 Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. 2 Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. 3 Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. (2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2 Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3 Es kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
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