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Änderung § 191c BRAO vom 01.08.2021

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§ 191c BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 191c BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(Textabschnitt unverändert)

§ 191c Einberufung und Stimmrecht


(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 189 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2 Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1 Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung stattfinden kann. 2 In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3
entsprechend.