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Änderung § 33 BRAO vom 01.08.2022

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§ 33 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 33 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 3 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1 Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1. deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,

(Text alte Fassung)

2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist, oder

3. in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft besitzt oder beantragt.

(Text neue Fassung)

2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,

3. in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder

4. bei der
die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist.

2 Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.



(heute geltende Fassung) 

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