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Änderung § 159b BRAO vom 01.08.2022

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§ 159b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 159b BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots


(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(Text alte Fassung)

(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören.

(Text neue Fassung)

(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.



(heute geltende Fassung)