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Änderung § 159b BRAO vom 01.08.2022
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§ 159b BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 159b BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots | |
(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. | |
(Text alte Fassung) (2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören. | (Text neue Fassung) (2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören. |
(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist. |
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