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Änderung § 174 BRAO vom 01.08.2022
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§ 174 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 174 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 174 Zusammensetzung und Vorstand | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 2 Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 2 Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. |
(2) 1 Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. 2 § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. |
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